Festgelegt werden Verfahren zur Teilung von Gesamtproben in Laborproben und von Laborproben in Teilproben und allgemeine Analyseproben. Diese ÖNORM gilt für feste Biobrennstoffe, die entweder für feine und regelmäßig geformte aus Teilchen bestehende Stoffe mit einer Teilchengröße bis etwa 10 mm oder für grobe oder unregelmäßig geformte aus Teilchen bestehende Stoffe mit einer Teilchengröße bis etwa 200 mm aufweisen aber auch für große Stücke mit einer nominellen Siebgröße über 200 mm.