Diese Norm stellt Richtlinien für die Anwendung automatischer Brandmeldeanlagen, d.h. für Brandentdeckung und/oder Brandalarmierung, in und um Gebäude zur Verfügung. Die Norm umfaßt Planung und Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen. Die Richtlinien gelten für Anlagen, welche sowohl für den Personen- als auch den Sachgüterschutz vorgesehen sind. Die Richtlinien gelten für Anlagen, welche von einfachen Anlagen, zB solchen mit einem oder zwei Handfeuermeldern, bis zu komplexen Installationen mit automatischen Brandmeldern, Handfeuermeldern, Anschluß an die öffentliche Feuerwehr usw., reichen. Die Anlagen können auch im Brandfall zur Ansteuerung zusätzlicher Brandschutzeinrichtungen und anderer Brandfallsteuerungen dienen. Die Richtlinien gelten jedoch nicht für diese zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen selbst. Die Richtlinien sagen nichts darüberaus, in welchen Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage, d.h. für Brandentdeckung und/oder Brandalarmierung, installiert werden sollte.