Diese Norm behandelt alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die auf alle Arten von Schneckenextrudern für Kunststoffe und Gummi zutreffen, wenn sie
bestimmungsgemäß und unter Bedingungen, die vom Hersteller als Fehlanwendung vernünftigerweise vorhersehbar sind, verwendet werden.
Die Norm umfasst zusätzlich folgende Füttereinrichtungen: Trichter;
Einwalzen-Speiseeinrichtungen; Zweiwalzen-Speiseeinrichtungen; Stopfeinrichtungen und folgende Zusatzeinrichtungen, die Teile des Extruders oder entlang des Extrudergehäuses angebracht sind: Siebwechsler; Schmelzepumpen; Schmelzeleitungen und -adapter; statische Mischer; Extrudierköpfe. Diese Norm gilt nur für Extrudierköpfe zur ersten Ausformung des plastifizierten Materials.
Ein Extruder, der mit dieser Norm übereinstimmt, wird nicht als ein Druckbehälter nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG angesehen. Extruder erzeugen üblicherweise keine explosionsfähige Atmosphären. Wenn Materialien verarbeitet werden, die eine explosionsfähige Atmosphäre hervorrufen können, muss die Richtlinie 94/7/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Gefährdungen durch Explosion sind in dieser Norm nicht behandelt.