Dieses Dokument behandelt die technischen Anforderungen, um die in Abschnitt 4 und Anhang A auf-geführten spezifischen, signifikanten Gefährdungen für tragbare Maschinen und Rollwagen beim Arbeiten auf Gleisen zu begrenzen, die bei der Inbetriebnahme, dem Gebrauch und dem Instandhalten der tragbaren Maschinen und Rollwagen auftreten können, wenn sie wie vorgesehen eingesetzt und unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen betrieben werden. Sie behandelt nicht die generellen Funktionen der Maschinen, z. B. Schneiden, Bohren, Schleifen. Dieses Dokument gilt für manuell angetriebene tragbare Maschinen und Rollwagen, die für Arbeiten auf Eisenbahnanlagen mit Nennspurweiten von 1435 mm und 1668 mm und der Begrenzungslinie nach Anhang B konstruiert wurden, einschließlich der Trennschleifmaschinen und der Maschinen, die speziell für das Bearbeiten der Holzschwellen im Gleis konzipiert wurden.