Diese Europäische Norm legt die technischen Anforderungen zur Minimierung eisenbahnspezifischer Gefahren von selbst angetriebenen Zwei-Wege-Maschinen nachfolgend als Maschine bezeichnet und zugehöriger Ausstattung fest, die bei der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Instandhaltung von Zwei-Wege-Maschinen, den Anweisungen des Herstellers oder seinem berechtigten Vertreter folgend, entstehen können. Die Anforderungen für Zwei-Wege-Anhänger werden in prEN xxxyy (Anhänger) wiedergegeben. Die Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Teil 1 dieser Europäischen Norm unterliegt der autorisierten Stelle, die Konformität mit den Anforderungen nach Teil 2 wird vom Hersteller erklärt, mit Ausnahme von Maschinen, die nach der Maschinen-Richtlinie, Anhang 4 klassifiziert sind und eine Konformitätsprüfung in Verbindung mit einer notifizierten Stelle benötigen. Für das Fahren auf Infrastrukturen mit schmalen Spurweiten oder auf Breitspurstrecken, Straßenbahnlinien, von Eisenbahnen, die eine andere Haftreibung zwischen Schiene und Rad nutzen und Infrastrukturen im Untergrund können zusätzliche Anforderungen bestehen. Diese Europäische Norm gilt auch für Zwei-Wege-Maschinen und zugehörige Ausrüstungen, die sich in Arbeitstellung teilweise auf dem Schotter oder dem Untergrund (Planum) abstützen.