Diese Europäische Norm legt Anforderungen fest und stellt Anleitungen bereit für die Aufbringung der
Blindenschrift zur Kennzeichnung von Arzneimitteln.
Die Kennzeichnung von inverkehrgebrachten Arzneimitteln und die Aufbringung der Blindenschrift in
Übereinstimmung mit dieser Europäischen Norm erfüllen die Anforderungen der Europäischen Richtlinie 2001/83/EG
Artikel 56 (a) in der von der Richtlinie 2004/27/EG [1] geänderten Form. Die Anforderungen dieser Europäischen Norm können in anderen Bereichen, wenn zutreffend,
angewendet werden.