Die vorliegende Norm legt die Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für tragbare Feuerlöscher fest. Eine Angabe zur Eignung eines Feuerlöschers für den Einsatz bei Gasbränden (Brandklasse C) liegt im Ermessen des Herstellers und gilt nur für Pulver-Feuerlöscher. Dieses gilt nur, wenn sie die Mindestanforderungen an das Löschvermögen für die Brandklasse B oder Brandklasse A und B erreichen. Die Eignung von Feuerlöschern für die Brandklasse D (Brände von Metallen) liegt nur im Hinblick auf die Prüfobjekte außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Norm. Alle anderen Anforderungen dieser Norm an Pulver-Feuerlöscher gelten auch für Feuerlöscher, die die Eignung für die Brandklasse D beanspruchen. Diese Fassung inkludiert die Änderung 1, welche Neuerungen und Änderungen zu den Abschnitten 1 "Anwendungsbereich", 6 "Nennfüllmengen, zulässige Abweichungen für die Füllmenge und Mindestanforderungen an das Löschvermögen", 15 "Löschvermögen", zu den Anhängen K, L "Spezifische Anforderungen für Feuerlöscher der Brandklasse F" und M "Polare Lösemittel" enthält.