Die Anforderungen an und Konstruktionsausführungen von Landstegen bis 8 m Länge, die auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt verwendet werden, sind festgelegt. Enthalten sind ferner die zum Verständnis notwendigen Begriffsbestimmungen sowie die durchzuführenden Prüfungen. Die Festlegungen gelten nicht für Landstege für Fahrgäste.