Dieser Teil dieser Europäischen Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für die Migration der Elemente
Antimon, Arsen, Barium, Cadmium, Chrom, Blei, Quecksilber und Selen aus Spielzeugmaterialien und
Spielzeugteilen ausgenommen Materialien, die nicht zugänglich sind, fest (siehe Teil 1 dieser Norm).
Verpackungsmaterialien werden nicht einbezogen, es sei denn, sie gehören zum Spielzeug oder haben einen
beabsichtigten Spielwert (siehe Anhang D).
Gegebenenfalls wird das Spielzeug den entsprechenden Prüfungen unterzogen, die im Teil 1 dieser Norm
festgelegt sind, bevor die Zugänglichkeit in Betracht gezogen wird.
Dieser Teil enthält Anforderungen an die Migration aus folgenden Spielzeugmaterialien:
- Überzüge aus Anstrichstoffen, Firnissen, Lacken, Druckfarben, Polymeren und ähnliche Überzüge
(siehe 8.1 1;
- Polymere und ähnliche Stoffe, einschließlich Laminate, textilverstärkt oder nicht, ausgenommen jedoch
andere Textilien (siehe 8.2);
- Papier und Pappe (siehe 8.3);
- Textilien, sowohl natürliche als auch synthetische (siehe 8.4);
- GladKerami k/metallische Materialien (siehe 8.5);
- andere Materialien, durchgefärbt oder nicht durchgefärbt (z. B. Holz, Faserplatten, Hartfaserplatten,
Knochen und Leder) (siehe 8.6);
- Materialien zum Schreiben, Zeichnen oder Malen (z. B. Graphitmaterialien in Bleistiften und flüssige
Tinte in Füllfederhaltern) (siehe 8.7);
- Modelliermassen, einschließlich Modellierton, und Gele (siehe 8.8);
- Anstrichstoffe, einschließlich Fingermalfarben, Firnisse, Lacke, Emaillepulver und ähnliche Materialien in
fester oder flüssiger Form als Teile von Spielzeug (siehe 8.9).
Spielzeug und Spielzeugteile, die, wenn man vom normalen und vorherseh baren Verhalten von Kindern
ausgeht, wegen ihrer Zugänglichkeit, Funktion, Masse, Größe oder anderer Eigenschaften voraussichtlich
jede Gefahr in Folge von Lutschen, Lecken oder Verschlucken ausschließen, werden von diesem Teil der
(...abgekuerzt)