Behandelt sind autogene Brennschnitte von 3 mm bis 300 mm, Plasmaschnitte von 1 mm bis 150 mm und Laserstrahlschnitte von 0,5 mm bis 40 mm an Werkstoffen, die zum autogenen Brennschneiden, zum Plasmaschneiden und zum Laserstrahlschneiden geeignet sind. Festgelegt sind geometrische Produktspezifikationen sowie Maß-(Qualitäts-)toleranzen. Diese sind anwendbar, wenn Bezug auf diese Norm in den Zeichnungen oder in betreffenden Dokumenten, zB Lieferbedingungen, genommen wird. Sollen diese Festlegungen auch für Teile angewendet werden, die durch unterschiedliche Schneidprozesse hergestellt werden, so ist dies besonders zu vereinbaren (zB Hochdruck-Wasserstrahlschneiden).