Festgelegt sind die wichtigsten Anforderungen an die konstruktiven, maßlichen und funktionellen Eigenschaften von Fühlhebelmeßgeräten mit einem Skalenteilungswert von 0,01 mm oder 0,002 mm und einer Drehbewegung des Zeigers von mindestens 360° sowie mit einem beweglichen Meßeinsatz, der sich in jede der zwei entgegengesetzten Richtungen bewegen läßt. Diese Festlegungen gelten für Fühlhebelmeßgeräte, die eine Meßspanne bis zu 1 mm und einen Skalenteilungswert von 0,01 mm haben und für Fühlhebelmeßgeräte, die eine Meßspanne bis 0,3 mm und einen Skalenteilungswert von 0,002 mm haben.