Diese ÖNORM legt ein Verfahren zur Bestimmung des kalorischen Bruttowertes von Futtermitteln, tierischen Produkten und Kot oder Urin bei konstantem Volumen in einem adiabatischen, isothermen oder statischen Bombenkalorimeter fest. Das mit diesem Verfahren gewonnene Ergebnis ist der kalorische Bruttowert der Prüfprobe bei konstantem Volumen, wobei das Wasser der Verbrennungsprodukte bei der Temperatur des Kalorimeters in den flüssigen Zustand kondensiert wird.