Diese Norm behandelt fest eingebaute Flüssiggas-(LPG-)Anlagen und flüssiggasbetriebene Brennergeräte auf kleinen Wasserfahrzeugen bis 24 m Rumpflänge, mit Ausnahme von Systemen, von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen oder von flüssiggasbetriebenen Generatoren. Diese Norm gilt nicht für Geräte mit direkt angeschlossenen Gasflaschen, wie separate tragbare Campingöfen oder tragbare Gaslampen.